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Kosten an das Konsortium oder eine von ihm zu bildende Aktien-Gesellschaft
eigenthümlich abzutreten, letzteren Falls jedoch nur, wenn die Statuten der
letzteren den dem Konsortium auferlegten bezüglich den im Großherzogthum
für Eisenbahn-Aktien-Gesellschaften üblichen Konzessions-Bedingungen entsprechen.
§ 47.
Die Großherzogliche Staatsregierung ist berechtigt, den Pachtvertrag noch vor
Ablauf der bedungenen Pachtzeit insbesondere in folgenden Fällen sofort zu lösen
1. wenn das Konsortium mit der Zahlung des Pachtgeldes oder der Ein-
lage zum Erneuerungs-Fonds oder der Ablegung der Jahresrechnung
3 Monate über den Verfall-Termin hinaus im Rückstand verbleibt,
2. wenn es die Unterhaltung der Bahn und der Betriebsmittel in einer
die öffentliche Sicherheit oder den Anstand verletzenden Weise ver-
nachlässigt und die von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium
gefundenen desfallsigen Mängel nicht binnen der ihm gesetzten Frist
beseitigt.
Die Großherzogliche Regierung ist in diesen Fällen berechtigt, unverweilt
zur Sequestration oder zur anderweiten Verpachtung der Bahn zu schreiten
und nicht nur das gesammte Pacht-Inventar, sondern auch das dem Konsortium
eigenthümliche Inventar und Betriebs-Material nebst dessen Geschäftsbüchern
ohne spezielle Besitz-Uebergabe zum Fortbetrieb der Bahn zu benutzen. Auch
in diesen Fällen ist das Konsortium verpflichtet, dem Staate alle etwaigen
Nachtheile zu ersetzen, welche ihm durch die vorzeitige Lösung des Vertrages
entstehen sollten.
§ 48.
Sollte der im Eingange des Vertrages gestellte Vorbehalt in Betreff der
betheiligten Gemeinden bis zum 28. Februar d. J. nicht erledigt sein, so“
behält sich das Konsortium das Recht vor, von dem Vertrage zurückzutreten.
Vorstehender Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt
und von beiden Theilen vollzogen und besiegelt worden.
Weimar, den 18. Februar 1886. Darnstadt, den 17. Februar 1886.
Großherzogl. S. Staats-Ministerium, Parcus. Waldmann.
Departement des Innern. Weimar, den 18. Februar 1886.
v. Groß. Herrmann Bachstein.