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A.
Bauprogramm.
I. Bahntrace.
Die Bahn erhält in der Schienen-Unterkante gemessen sowohl in Ein-
schnitten als in Aufträgen eine Breite von mindestens 3,0 m.
Engere Kurven als solche von 200 m Radius und stärkere Steigungen
als solche von 1:35 sind nicht gestattet. Gefälle und Kurvenwechsel sind
durch Uebergangskurven in üblicher Weise zu vermitteln.
Der Ausbau der Bahn hat derart zu erfolgen, daß jedes Eisenbahn-
Fahrzeug, dessen einzelne Räder keinen stärkeren Druck als 5000 kg ausüben,
diese Bahn mit 30 km Geschwindigkeit anstandslos befahren kann.
Die vorhandenen Wege, Wasserläufe und Gräben sind aufrecht zu er-
halten, für genügende Vorfluth der Bahngräben ist Sorge zu tragen. Die
genaue Bestimmung der Wegebreiten, der Lichtweiten der Brücken und Durch-
lässe, ferner die Art und Weise, in welcher die Zugänglichkeit der von der
Bahnanlage getroffenen Grundstücke aufrecht zu erhalten ist, bleibt der landes-
polizeilichen Festsetzung vorbehalten. Gleiches gilt von den etwa in feuer-
polizeilicher Hinsicht zu treffenden Maßnahmen.
II. Erdarbeiten.
Die Schüttung soll nach den allgemeinen Regeln der Technik geschehen.
Höhere Dämme sind in einzelnen Lagen zu schütten. Bei Damnschüttungen
an Gehängen sind diese mit terrassenförmigen Einschnitten in genügender Zahl
und Ausdehnung zu versehen.
Die Böschungen werden im Allgemeinen 1½ fach hergestellt, doch ist ein
stärkeres Böschungsverhältniß je nach der Natur des Materials bei Genehmigung
durch Großherzogliches Staats-Ministerium zulässig.
Sämmtliche Abträge, ebenso diejenigen Aufträge, welche nicht über 0,5 m
Höhe haben, erhalten beiderseitig Aufträge, welche an Gehängen liegen, an
der Gehängeseite Entwässerungsgräben, deren Sohlenbreite je nach Bedürfniß
zwischen 0,3 m und 0,6 m wechseln kann, deren Tiefe zum Mindesten 0,5 m
unter dem Schwellenfuß betragen muß.
Die Böschungen sind einzuplaniren und mit Mutterboden in einer Stärke
von 0,12—0,15 m normal auf die Böschungsfläche gemessen, zu bekleiden.