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(32) II. Auf dem Grunde der §§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 1881
(Regierungs-Blatt Seite 137 flg.) wird hierdurch ein ordentlicher Versicherungs-
beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt im Betrage
einer Beitragseinheit
ausgeschrieben, dergestalt, daß dieser Beitrag mit dem
15. April dieses Jahres
von den bei der Landesanstalt versicherten Gebäudebesitzern zu erheben ist.
Die Beitragspflichtigen werden ausfgefordert, die fraglichen aus ihren
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 15. April 1886
an (§ 97 desselben Gesetzes) an die Ortssteuereinnahmen abzuführen und die
letztern erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung und Ablieferung
an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu tragen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt-
machung rechtzeitig zuzustellen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen, ist den Vorschriften im § 52 der
Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.)
nachzugehen.
Weimar, den 15. März 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
(331 III. Unter Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend die Ausdehnung des
Gesetzes vom 26. November 1855 auf die Weimar-Berka-Blankenhainer Eisen-
bahn, vom 17. Februar 1886 — Seite 75 des Regierungs-Blatts — wird
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach dem entworfenen und
vorbehältlich der Feststellung in seinen einzelnen Theilen, im Allgemeinen
genehmigten Bauplan die Weimar-Berka-Blankenhainer Bahn von dem Bahn-
hof Weimar der Königlich Preußischen Staatsbahn ausgehend, voraussichtlich
die Fluren Weimar, Tröbsdorf, Niedergrunstedt, Obergrunstedt, Legefeld,