Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Holzdorf, Hetschburg, Berka mit München, Tannroda, Saalborn und Blanken- 
hain berühren wird. 
Weimar, den 20. März 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(34/ IV. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß an verschiedenen Orten des Groß- 
herzogthums und zwar namentlich innerhalb des V. Verwaltungs-Bezirks von Gast- 
und Schankwirthen zu einzelnen in ihren Wirthschaften veranstalteten Lustbar- 
keiten unter Bezeichnung derselben als „Kirmes“ oder „Kirmse“ öffentlich 
eingeladen wird, ohne daß gleichzeitig die kirchliche Feier eines Kirchweih- 
festes stattfindet. Da indessen die Bezeichnungen „Kirmes“ oder „Kirmse“ 
dem Sprachgebrauche nach gleichbedentend sind mit „Kirchweihfest“ und bezw. 
auf die weltliche Feier eines entsprechenden, gleichzeitig stattfindenden kirchlichen 
Festes hindenten, so verstößt ein derartiges zu Täuschungen Veranlassung 
gebendes Verfahren gegen die öffentliche Ordnung und gute Sitte, und wird 
daher der Erlaß öffentlicher Ankündigungen von weltlichen Lustbarkeiten unter 
einer der gedachten Bezeichnungen für den Fall, daß eine entsprechende kirch- 
liche Feier an dem fraglichen Orte oder in derjenigen Parochie, zu welcher 
derselbe gehört, am Tage der angekündigten Lustbarkeit oder an einem der 
unmittelbar vorausgehenden oder nachfolgenden Tage nicht stattfindet, auf Grund 
des Gesetzes vom 7. Jannar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizei- 
Behörden mit dem Bemerken hierdurch untersagt, daß Zuwiderhandlungen an 
denjenigen, von welchen derartige Ankündigungen veranlaßt werden, mit Geld- 
strafe bis zu 50 Mark bestraft werden. 
Insoweit es bisher gebräuchlich gewesen ist, innerhalb kurzer Zeit und 
zwar binnen längstens zwei Wochen nach der Feier des Kirchweihfestes noch 
eine weltliche Lustbarkeit unter der Bezeichnung „Nachkirmes“ zu veranstalten, 
findet das vorstehend ausgesprochene Verbot auf diese letztere Bezeichnung keine 
Anwendung. 
Weimar, den 25. März 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 16. 
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