Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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daß die sämmtlichen, nicht die Beförderung betreffenden Vermerke rc. in ihrer 
Ausdehnung etwa den sechsten Theil des Briefumschlags nicht überschreiten 
und am oberen Rande des Briefumschlags auf der Vorderseite oder Rückseite 
sich befinden. Auf der Rückseite der Briefumschläge, und zwar auf der Ver- 
schlußklappe, können außerdem solche Zeichen und Abbildungen angebracht 
werden, welche im Allgemeinen als Ersatz für einen Siegel= oder Stempel- 
abdruck anzusehen sind. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packet- 
adressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe 
88 3, 12, 13, 14 und 16. 
2. Der § 11 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ 
betreffend, wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Der Absatz 1 erhält nachstehenden Zusatz: 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren, welche unter Nachnahme 
(§ 18) versandt werden, ist vom Absender durch einen sowohl auf die Begleit- 
adresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung 
zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben 
durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher 
Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Ab- 
senders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
1. Wenn nicht sofort abgenommen, zurück! 
2. Wenn nicht sofort abgenommen, verkaufen! 
3. Wenn nicht sofort abgenommen, telegraphische Nachricht auf meine 
Kosten! 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestim- 
mungsorte ist die solcherweise getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, 
mit der Ausnahme, daß, im Falle der Inhalt der Sendung vor Ausführung 
der etwa anderweiten Verfügung des Absenders ersichtlich dem Verderben 
ausgesetzt ist, die Bestimmungen des § 39 Absatz uu in Anwendung zu kom- 
men haben. 
2. Der Absatz u erhält folgende veränderte Fassung: 
n Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zünd- 
spiegel und Metallpatronen (Metallkugelpatronen, Metallschrotpatronen, Metall- 
platzpatronen) müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt
	        
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