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und als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung
selbst, bezeichnet sein. Die Metallpatronen müssen außerdem derart beschaffen
sein, daß weder ein Ablösen der Kugel, bz. ein Herausfallen der Schrote,
noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn
er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung
entstandenen Schaden haftbar.
3. Im § 1la, „dringende Packetsendungen" betreffend, treten folgende
Aenderungen ein:
1. Am Schluß des Absatzes list nachzutragen:
Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringen-
den Packetsendungen nicht zulässig.
2. Im Absatz meist statt der Worte: „außer dem Porto nach
der Taxe für sperriges Gut“ zu setzen:
außer dem tarifmäßigen Porto.
3. Der Absatz ist zu streichen.
4. Der § 12, „Postkarten“ betreffend, wird wie folgt abgcändert:
1. In Absatz u tritt hinter dem Worte „Photographien“
der Zusatz hinzu: und Postkarten mit angefügten Waaren-
proben.
2. Der bisherige Absatz mist zu streichen; die folgenden
Absätze erhalten dementsprechend die Nummern m, u,
V, VI, VII und vVllI.
3. Im Absatz v (bisher vl) kommt der letzte Satz „Bei der
Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt
das Porto 3 Pf.“ in Fortfall.
5. Im § 13, „Drucksachen“ betreffend, treten folgende Aende-
rungen ein:
1. Im Absatz w ist der Satz „Drucksachen sind auch in Form
von Postkarten zulässig (§ 12 Abs. m)“ abzuändern in:
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen
solche Karten die Bezeichnung „Postkarte“ nicht tragen.