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thekengläubiger, auch durch Einlegung neuer Wege herbeigeführt werden. Zur
Feststellung dieser Wege bedarf es der Genehmigung des Bezirksdirektors,
welche namentlich auch dann zu versagen ist, wenn die in Aussicht genomme-
nen Wege nicht zweckmäßig sind, oder wenn es nach dem Ermessen des Be-
zirksdirektors an ausreichenden und zweckentsprechenden Vereinbarungen zwischen
den Betheiligten über das Eigenthum an diesen Wegen, sowie über deren
Herstellung, Unterhaltung und Benutzung fehlt.
Abänderungen der vorgedachten Vereinbarungen sind nur mit Geneh-
migung des Bezirksdirektors zulässig.
Auf die einzulegenden Wege finden die Bestimmungen des § 1 verglichen
mit dem Gesetzes-Nachtrage vom 16. Jannar 1872 — Regierungs-Blatt
Seite 19 — in Betreff der Größe und Breite der Theilstücke keine An-
wendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 27. März 1886.
Im Namen und Auftrage Unseres Herrn Vaters Königliche Hoheit und Gnuaden
Carl August.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Verordnung.
(39] Nachdem durch das Gesetz vom 27. März 1886 ein zweiter Nachtrag
zu dem Gesetze vom 4. Januar 1865 über die Theilbarkeit zusammengelegter
Grundstücke — Regierungs-Blatt S. 1 — erlassen worden ist, wird zur Aus-
führung dieses Nachtragsgesetzes in Gestalt eines Zusatzes zu der Ministerial=
Verordnung vom 14. Januar 1865 — Regierungs-Blatt S. 4 — mit
höchster Genehmigung hierdurch verordnet was folgt: