Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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8 14. 
Die Ausleihung von Sparkassegeldern soll gegen solche Sicherheit, welche 
den im Großherzogthum geltenden gesetzlichen Vorschriften über Ausleihung 
vormundschaftlicher Gelder entspricht, erfolgen. 
* 16. 
Um die Möglichkeit darzubieten, in kleineren Beträgen zu sparen, kann 
die Sparkasse Stellen einrichten, von denen Sparmarken, im Betrage von 
zehn Pfennigen das Stück verkauft und Karten ausgegeben werden, auf welche 
diese Marken aufgeklebt werden. Sobald der Betrag von Einer Mark auf- 
geklebt ist, wird auf Präsentation der Karte bei der Sparkasse dieser Betrag 
vom nächsten Monat ab mit 3 % verzinst. 
Sobald drei Mark darauf angesammelt sind, erhält der Sammler gegen 
Rückgabe der Karte ein vorschriftsmäßig ausgestelltes Sparkassebuch unentgeltlich. 
Für die Einlagen gelten die übrigen Vorschriften der Statuten. Wird das 
Eingelegte innerhalb 6 Monaten von der ersten Einlage ganz zurückgezogen, 
alsdann wird der für das Sparkassebuch nach § 10 Buchstabe d sonst zu 
zahlende Betrag gekürzt. 
Für die Einrichtung der Pfennigsparkassen ist die desfalls zu erlassende 
Instruktion maßgebend. 
47] Das 11. und 12. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1648 das Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des 
Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial- 
demokratie vom 21. Oktober 1878, vom 20. April 1886; unter 
„ 1449 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Militärpensionsgesetzes 
vom 27. Juni 1871, vom 21. April 1886; unter 
„ 1650 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes 
und des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und 
Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung vom 20. April 
1881, vom 21. April 1886 unter 
1886 24
	        
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