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8 14.
Die Ausleihung von Sparkassegeldern soll gegen solche Sicherheit, welche
den im Großherzogthum geltenden gesetzlichen Vorschriften über Ausleihung
vormundschaftlicher Gelder entspricht, erfolgen.
* 16.
Um die Möglichkeit darzubieten, in kleineren Beträgen zu sparen, kann
die Sparkasse Stellen einrichten, von denen Sparmarken, im Betrage von
zehn Pfennigen das Stück verkauft und Karten ausgegeben werden, auf welche
diese Marken aufgeklebt werden. Sobald der Betrag von Einer Mark auf-
geklebt ist, wird auf Präsentation der Karte bei der Sparkasse dieser Betrag
vom nächsten Monat ab mit 3 % verzinst.
Sobald drei Mark darauf angesammelt sind, erhält der Sammler gegen
Rückgabe der Karte ein vorschriftsmäßig ausgestelltes Sparkassebuch unentgeltlich.
Für die Einlagen gelten die übrigen Vorschriften der Statuten. Wird das
Eingelegte innerhalb 6 Monaten von der ersten Einlage ganz zurückgezogen,
alsdann wird der für das Sparkassebuch nach § 10 Buchstabe d sonst zu
zahlende Betrag gekürzt.
Für die Einrichtung der Pfennigsparkassen ist die desfalls zu erlassende
Instruktion maßgebend.
47] Das 11. und 12. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1648 das Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des
Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial-
demokratie vom 21. Oktober 1878, vom 20. April 1886; unter
„ 1449 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Militärpensionsgesetzes
vom 27. Juni 1871, vom 21. April 1886; unter
„ 1650 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes
und des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und
Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung vom 20. April
1881, vom 21. April 1886 unter
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