161
V.
Alle Abänderungen des Gesellschaftsvertrags, welche nach dem in dieser
Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den
Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, er—
langen erst durch die Genehmigung der Staatsregierung Giltigkeit. Ins-
besondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des
Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen
Bahn an eine andere Gesellschaft, oder die Vereinigung mit einer anderen
Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Giltigkeit die Genehmigung der Großherzog-
lichen Staatsregierung. Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Be-
schlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben
vom Staat genehmigt waren.
VI.
Für den Bau und den Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für
Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeuntung vom 12. Juni 1878 und
die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend.
Die Spurweite soll 1,0 Meter betragen.
VII.
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1. Der Staatsregierung bleibt vorbehalten:
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch
alle Zwischenpunkte,
die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen,
die Feststellung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Feststellung der Projekte für
die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.
Für alle durch die Ausführung der genehmigten Projekte bedingten Be-
nachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt dem-
selben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetz-
lichen Bestimmungen gegen die Gesellschaft vorbehalten.
2. Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher
Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden
mögen, nachzukommen.