Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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V. 
Alle Abänderungen des Gesellschaftsvertrags, welche nach dem in dieser 
Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den 
Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, er— 
langen erst durch die Genehmigung der Staatsregierung Giltigkeit. Ins- 
besondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des 
Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen 
Bahn an eine andere Gesellschaft, oder die Vereinigung mit einer anderen 
Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Giltigkeit die Genehmigung der Großherzog- 
lichen Staatsregierung. Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Be- 
schlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben 
vom Staat genehmigt waren. 
VI. 
Für den Bau und den Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für 
Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeuntung vom 12. Juni 1878 und 
die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend. 
Die Spurweite soll 1,0 Meter betragen. 
VII. 
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 
1. Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: 
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch 
alle Zwischenpunkte, 
die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen, 
die Feststellung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten 
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Feststellung der Projekte für 
die Betriebsmittel und ihrer Anzahl. 
Für alle durch die Ausführung der genehmigten Projekte bedingten Be- 
nachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt dem- 
selben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetz- 
lichen Bestimmungen gegen die Gesellschaft vorbehalten. 
2. Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher 
Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden 
mögen, nachzukommen.
	        
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