Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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3. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens inner— 
halb 1½/ Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister 
erfolgen. 
4. Für den Fall, daß die Gesellschaft mit der Erfüllung der ihr bezüglich 
des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen 
plan= und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug 
kommen sollte, ist dieselbe zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 150 000 -9 
mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu 
welchem Betrag die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Aus- 
schluß des Rechtswegs der Großherzoglichen Staatsregierung zusteht. 
Zur Sicherung dieser Verpflichtung hat die Gesellschaft bei der Groß- 
herzoglichen Hauptstaatskasse den Betrag von 150000 sÆA / in Worten: Ein- 
hundert fünfzig Tausend Mark in baar oder in deutschen Staats= oder von 
einem deutschen Staate garantirten Papieren unter Berechnung aller dieser 
Effekten nach dem Kurswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinskoupons 
und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher Urkunde mit der Maßgabe zum 
Pfand zu bestellen, daß der Staatsregierung die Befugniß zusteht, durch Ver- 
wendung derselben beziehungsweise durch Veräußerung der verpfändeten Effekten 
zum jeweiligen Börsenkurs die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. Die 
Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinskoupons erfolgt in deren Ver- 
fallterminen, kann jedoch von der bezeichneten Behörde inhibirt werden, wenn 
nach deren lediglich maßgebendem Urtheil die Gesellschaft den Bau verzögern 
sollte. Auch ist die Behörde ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des 
Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Sicher- 
heit schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn 
zurückgeben zu lassen. 
5. Falls die oben festgesetzte Baufrist nicht inne gehalten wird, kann 
nicht bloß die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch, wenn 
die Bahn nicht binnen weiteren sechs Monaten vollendet sein sollte, die er- 
theilte Genehmigung durch landesherrlichen Erlaß zurückgezogen und die Ver- 
steigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. 
VIII. 
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
	        
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