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1. Die Feststellung und Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den
nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Die Ge—
sellschaft soll nicht verpflichtet sein, zur Vermittlung des Personenverkehrs
mehr als 2 Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll dieselbe nicht
augehalten werden können, im Winter mehr als 2, im Sommer mehr als
3 der Personen-Beförderung dienende Züge in jeder Richtung täglich zu fahren.
Die Feststellung des Fahrplaus derjenigen Züge, welche die Gesellschaft frei-
willig über die Zahl hinausfahren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen
Vorschriften dem Ermessen der Gesellschaft überlassen.
2. Für die ersten fünf Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn
folgenden 1. Januar bleibt der Gesellschaft die Bestimmung der Preise sowohl
für den Personen= als auch für den Güterverkehr überlassen. Für die Folge-
zeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des Tarifs der staatlichen
Aufsichtsbehörde.
Jedoch sollen der Bahn für den Güterverkehr keine niedrigeren Tarifsätze
angesonnen werden als der Feldabahn.
3.Die Gesellschaft hat mit der Eröffnung des Betriebs der ganzen Bahn
außer dem durch Art 239 b bezüglich 185 b des Handelsgesetzbuchs vorge-
schriebenen Reservefonds einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach
einem unter Genehmigung der Staatsregierung aufzustellenden, zeitweise zu
revidirenden Regulativ zu bilden.
Der Ernenuerungs= und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch
von anderen Fonds der Gesellschaft getreunt zu halten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig
wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaus und der Betriebsmittel.
In den Erneuerungsfonds fließen:
a) der Erlöß aus den entsprechenden abgängigen Materialien,
b) die Zinsen der Fonds,
) eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage.
Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt.
Der Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhn-
liche Elementar-Ereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Aunsgaben,
welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der,
der Bestimmung des Unternehmens entsprechenden Weise erfolgen kann.