Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Ju den Reservefonds fließen: 
a) der Betrag der statutenmäßig verfalleuen, nicht abgehobenen Dividenden 
und Zinsen, 
b) die Zinsen des Reservefonds, 
c) eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebseinnahmen 
zu entnehmende Rücklage. 
Erreicht der Reservefonds die Summe von 20000 J80, so können mit 
Genehmigung der Regierung die Rücklagen so lange cessiren, als der Fonds 
nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist. Die Werthpapiere, 
welche zur zinstragenden Anlage der vereinnahmten und nicht sofort zu ver- 
wendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt. 
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Er- 
neuerungs= oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende 
aus den Ueberschüssen des beziehungsweise der folgenden Betriebsjahre zu ent- 
nehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung der Regierung zulässig. 
Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Reservefonds vor. 
IX. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet: 
a) ihre Betriebsrechnung nach dem im Reichseisenbahnamt entworfenen 
Normalbuchungsformular einzurichten, der Regierung zu der von 
letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs-Rechnungsab- 
schluß einzureichen und auf Erfordern ihre Kassenbücher vorzulegen, 
b) der Aufstellung der Rechnung das Kalenderjahr als Rechnungsjahr 
zu Grunde zu legen, 
) die von den Aussichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig 
erachteten Nachweisungen sowie deren Unterlagen auf ihre Kosten zu 
beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten 
Fristen einzureichen. 
X. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40. 
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst
	        
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