Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Dasselbe wird durch Ausgabe von 1350 Stück auf den Inhaber lauten- 
der Aktien à 1000 Reichsmark, in Worten: Eintausend Reichsmark, aufge- 
bracht. Nach der Betriebseröffnung ist die Gesellschaft berechtigt, Obligationen 
in Höhe von 1250000 Reichsmark, in Worten: Eine Million Zweihnndert- 
fünfzig Tausend Reichsmark, auszugeben. Die näheren Bedingungen, unter 
denen die Ausgabe erfolgen darf, werden durch die Großherzogliche Staats- 
regierung festgestellt. 
Die Obligationen erhalten eine feste Verzinsung von vier ein halb 
Prozent jährlich und sind mit ein halb Prozent jährlich zu amortisiren. 
§ 4äa. 
Die Festsetzung des Baukapitals und demgemäß des Grundkapitals beruht 
auf dem Anschlage, welchen die Firma Soenderop & Co., Kommanditgesell- 
schaft zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen, über die Kosten für die voll- 
ständige Herstellung des Baues und Ausrüstung der Bahn gefertigt hat. 
Derselbe ist von der Großherzoglich Sächsischen Regierung in Weimar geneh- 
migt worden. Im Titel fünfzehn „Verwaltungskosten“ des Anschlages ist 
bestimmt: Für Einleitung des Unternehmens, Gründung der Gesellschaft, 
Verhandlungen, Reisekosten, Aktiendruck, Anfertigung der speziellen Vorarbeiten, 
für Bauleitung und Schlußabrechnung als Gehälter und Reisekosten an die 
Baubeamten, Büreaukosten rc. vier Prozent der in Titel zwei bis vierzehn 
enthaltenen Summen rund mit Neunundachtzig Tausend sechs Hundert vier und 
dreißig Mark. Die Großherzoglich Sächsische Regierung hat die Annahme 
für möglich erachtet, daß ein Theil von Achtundvierzig Tausend Mark dieser 
Neunundachtzig Tausend sechs Hundert vier und dreißig Mark, insofern das mit 
den Vorarbeiten für die Errichtung der Bahn befaßte Komité als Zweck der 
Achtundvierzig Tausend Mark, abgesehen von Obigem, auch Unterbringung 
des gesammten Grundkapitals angesehen habe, als ein für die Gründung der 
Firma Soenderop & Co. zufallender Gründungsgewinn angesehen werde, 
der der Aufnahme in das Statut und der Genehmigung der Generalversamm- 
lung bedürfe. Zum Ausschluß jeden Zweifels wird deshalb hiermit die 
Gewährung der Achtundvierzig Tansend Mark zu dem gedachten Zweck an 
die Firma Soenderop & Co., Kommanditgesellschaft zum Bau und Betrieb 
von Eisenbahnen, als Entschädigung für die Gründung und deren Vorberei- 
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