Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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tung gemäß Artikel 2095b des Handelsgesetzbuchs ausdrücklich bestimmt und 
genehmigt. 
85. 
Erneuerungsfonds. 
Mit der Eröffnung des Betriebes wird zur Bestreitung der Kosten zur 
Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel ein Erneuerungsfonds 
gebildet. Diesem Fonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung 
der Schienen, Schwellen, Weichen und sonstigen Eisentheile des Oberbaues, 
sowie einzelner Hauptbestandtheile der Betriebsmittel, nämlich Feuerkasten, 
Siederöhren und Radreifen gedeckt werden sollen, sind die Einnahmen aus 
dem Verkauf der entsprechenden alten Materialien, ein der Genehmigung der 
Großherzoglichen Staatsregierung unterliegender Zuschuß aus den Betriebs- 
einnahmen, sowie die Zinsen des Fonds selbst zu überweisen. 
86. 
Reservefonds. 
Ferner wird gemäß Artikel 185b des Allgemeinen Deutschen Handels- 
gesetzbuches ein Reservefonds gebildet. In denselben ist einzustellen: 
1. Von dem jährlichen Reingewinn mindestens der zwanzigste Theil so 
lange, als der Reservefonds den zehnten Theil des Gesammtkapitals 
nicht überschreitet. 
2. Der Gewinn, welcher bei einer Erhöhung des Gesammtkapitals durch 
Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag erzielt 
wird. Hat der Reservefonds den zehnten Theil des Gesammtkapitals 
erreicht, so hören mit diesem Zeitpunkte die Rücklagen in den Ernene- 
rungsfonds auf. 
Außerdem wird zur Bestreitung von durch außergewöhnliche Elementar- 
ereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben ein zweiter Reserve- 
fonds gebildet, welcher die Bezeichnung: „Statutarischer Reservefonds“ führt. 
In denselben fließen: 
a) der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden 
und Zinsen; 
b) eine nach einem unter Genehmigung der Staatsregierung aufzustellen- 
den, zeitweise zu revidirenden Regulative festzusetzende, alljährlich den
	        
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