171
Wochen nach erfolgter Bekanntmachung an den zu bezeichnenden Zahlstellen
geleistet.
§ 13.
Folgen der Nichtzahlung ausgeschriebener Raten, Haftung der Aktionäre.
In Betreff der Folgen des Verzugs der Aktionäre bei Einzahlung der
ausgeschriebenen Raten bewendet es bei Artikel 184 bis 184c des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuchs. Aktionäre, welche den auf die Aktien ein-
geforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlen, sind zur Zahlung von
Verzugszinsen verpflichtet. Im Falle verzögerter Einzahlung kann an die
säumigen Aktionäre eine erneute Aufforderung zur Zahlung, unter Androhung
ihres Ausschlusses mit dem Antheilsrechte erlassen werden. Die Aufforderung
hat mindestens dreimal durch Bekanntmachung in den hierzu bestimmten öffent-
lichen Blättern, die erste Bekanntmachung mindestens vier Wochen vor Ablauf
der für die Einzahlung festgesetzten Nachfrist zu erfolgen.
Ein Aktionär, welcher den auf die Aktie zu leistenden Betrag nicht ein-
zahlt, obwohl die Aufforderung stattgefunden hat, ist seiner Anrechte aus der
Zeichnung der Aktie und der geleisteten Theilzahlung zu Gunsten der Gesell-
schaft verlustig zu erklären.
Die den Ausschluß bewirkende Erklärung erfolgt mittelst Bekanntmachung
durch die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter.
An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue auszugeben. Wegen
des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an diesem Betrage oder den später
eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Aktionär verhaftet.
§ 14.
Interimsquittungen.
Bis zur Berichtigung des Nominalbetrages und bis zur wirklichen Aus-
fertigung der Aktien werden über die geschehenen Einzahlungen der einzelnen
Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach beifolgendem Schema D.
ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehener
Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst
ausgetauscht werden.
Diese Quittungsbogen sowohl als auch die Aktien müssen von dem
Direktor mit Unterschrift oder Facsimile unterschrieben sein.