Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Wochen nach erfolgter Bekanntmachung an den zu bezeichnenden Zahlstellen 
geleistet. 
§ 13. 
Folgen der Nichtzahlung ausgeschriebener Raten, Haftung der Aktionäre. 
In Betreff der Folgen des Verzugs der Aktionäre bei Einzahlung der 
ausgeschriebenen Raten bewendet es bei Artikel 184 bis 184c des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuchs. Aktionäre, welche den auf die Aktien ein- 
geforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlen, sind zur Zahlung von 
Verzugszinsen verpflichtet. Im Falle verzögerter Einzahlung kann an die 
säumigen Aktionäre eine erneute Aufforderung zur Zahlung, unter Androhung 
ihres Ausschlusses mit dem Antheilsrechte erlassen werden. Die Aufforderung 
hat mindestens dreimal durch Bekanntmachung in den hierzu bestimmten öffent- 
lichen Blättern, die erste Bekanntmachung mindestens vier Wochen vor Ablauf 
der für die Einzahlung festgesetzten Nachfrist zu erfolgen. 
Ein Aktionär, welcher den auf die Aktie zu leistenden Betrag nicht ein- 
zahlt, obwohl die Aufforderung stattgefunden hat, ist seiner Anrechte aus der 
Zeichnung der Aktie und der geleisteten Theilzahlung zu Gunsten der Gesell- 
schaft verlustig zu erklären. 
Die den Ausschluß bewirkende Erklärung erfolgt mittelst Bekanntmachung 
durch die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter. 
An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue auszugeben. Wegen 
des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an diesem Betrage oder den später 
eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Aktionär verhaftet. 
§ 14. 
Interimsquittungen. 
Bis zur Berichtigung des Nominalbetrages und bis zur wirklichen Aus- 
fertigung der Aktien werden über die geschehenen Einzahlungen der einzelnen 
Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach beifolgendem Schema D. 
ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehener 
Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst 
ausgetauscht werden. 
Diese Quittungsbogen sowohl als auch die Aktien müssen von dem 
Direktor mit Unterschrift oder Facsimile unterschrieben sein.
	        
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