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Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur Diejenigen be—
rechtigt, welche spätestens zwei Tage vor der Generalversammlung ihre Aktien
bei der Gesellschaftskasse deponiren. Die Stelle der Deposition bei der Gesell—
schaft vertreten amtliche Bescheinigungen von Staats- und Kommunalbehörden
oder von der Reichsbank über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien.
Es ist einem jeden Aktionär gestattet, sich durch einen aus der Zahl der
übrigen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll-
machtsauftrag durch schriftlich (entweder von dem Mitglied eines Gesellschafts-
Vorstandes, oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen
berechtigt ist) beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist.
Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im
Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachts-
ausstellers auf die vorstehend beschriebene Weise geführt werden.
Aktionäre weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlungen in
Person nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch
Bevollmächtigte aus den Aktionären vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf
zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Per-
sonen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser
durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden,
ohne daß diese Vertreter Aktionäre zu sein brauchen.
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt
der Generalversammlung.
822.
Eintheilung der Generalversammlnug.
Die Generalversammlungen sind
1. ordentliche und
2. außerordentliche.
Die ordentlichen Generalversammlungen finden statt im Laufe des II.
Qnartals eines jeden Betriebsjahres, zunächst aber in dem auf den Ablauf
der Banzeit und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst
folgenden Monat.
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung der Gene-
ralversammlung sind:
1. der Bericht des Vorstandes und Aufsichtsraths über die Lage der Ge-
schäfte, die Bilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung. Beschluß-
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