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8 26.
Gaug der Verhandlungen und Abstimmung.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter leitet die
Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände,
ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfah-
ren fest.
Bei schriftlicher Abstimmung sind nur gestempelte Stimmzettel, welche
die Zahl der Stimmen, zu welchen der Stimmende berechtigt ist, angeben, gültig.
Die Beschlüsse werden in der Regel durch gewöhnliche absolute Mehr-
heit der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt. Eine Ausnahme findet statt
bei den im § 24 gedachten Gegenständen, über welche nur eine Mehrheit von
drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals
entscheiden kann. Eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft darf
außerdem vor der vollen Einzahlung desselben nicht beschlossen werden.
Eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu auszugebender Aktien,
welche vor dem Beschlusse auf Erhöhung des Grundkapitals erfolgt, ist der
Gesellschaft gegenüber unwirksam.
5 27.
Wahlen.
Diie von der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen nach
absoluter Stimmenmehrheit; ist diese nicht erreicht, so tritt engere Wahl ein.
Bei Stimmengleichheit entscheidet in beiden Fällen das Loos.
IV. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft.
8 28.
Vom Aufsichtsrath.
Der Aufsichtsrath ist ein Organ der Aktionäre, durch welches dieselben
eine genaue Kenntniß vom gesammten Betriebe der Angelegenheiten der Ge-
sellschaft nehmen und die erforderlichen Aufschlüsse erlangen können. Er über-
wacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung; er kann zu
jeder Zeit von der Direktion Auskunft über die Verwaltung im Allgemeinen
und über spezielle Fragen erfordern und ist berechtigt, durch Kommissarien