Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. * Weimar. 5. Juni 1886. 
  
Inhan: Diniserian Bekanntmachung, das Zusammenpacken von Briefen und das Einlegen von Briesen in mit 
z# Post zu versendende Packete betreffend, Seite 187. — Ministerial-Bekanntmachung, die Zusammen- 
aenn der in Irna bricheutden Prüfungs- Kommisston für die Kandidaten des höheren Schulamts betreffend, 
e 188 #isterial-Bekanntmachung, die anderweite Abgrenzung der Befugnisse der Aichämter 
brkelPzewa, Seite 135. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Gesellschaft zu 
gegenseitiger Hagelschbenvergittung in Leipzig betreffend, Seite 189. — Ministerial-Bekanntmachung, 
die Aussihrung der Weimar- Rastenberger Eisenbahn hinsichtlich der berübrt werdenden Fluren betreffend, 
Seite 189. — Reichs-Gesetzblatt, Seite 1 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
151] I. Die sämmtlichen Großherzoglichen Behörden und Beamten, für deren 
Postsendungen das Porto nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 22. De- 
zember 1884 (Regierungs-Blatt Seite 215) nicht mehr einzeln zu bezahlen 
ist, werden zu sorgfältiger Beachtung daran erinnert, daß die das Zusammen- 
packen von Briefen und das Einlegen von Briefen in mit der Post zu ver- 
sendende Packete betreffende Bestimmung in Ziffer IV. 5 und 6 der gedruckten 
Vorschrift vom 14. Dezember 1869, die Versendungen durch die Post betreffend, 
nicht nur in Kraft geblieben, sondern auch auf diejenigen Postsendungen in 
Parteisachen ausgedehnt ist, für welche das Porto in der nach der Bekannt- 
machung vom 22. Dezember 1884 bestehenden Bauschsumme abgefunden ist. 
Dabei wird noch besonders hervorgehoben, daß das Zusammenpacken von Sen- 
dungen und die Aufsammlung von Dienstsachen zu diesem Zwecke den an- 
gezogenen Bestimmungen unter Ziffer 5 und 6 der Vorschrift vom 14. De- 
zember 1869 entsprechend immer nur insoweit stattfinden darf, als hiervon 
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