Regierungs-Blatt
Großerzogthun
Sachsen = Weimar = Eise nach.
Nummer 14. Weimar. 19. Juni! 1886.
Inhalt: Gesetz, die Gewährnng der Rechtshilfe au Bhärdy anderer deutschen Staaten bei Zwangsoolllrrsnngen
in Verwaltungsangelegenheiten betressend, Seite 191. — Ausführungs--Verordnung zu dem Gesetze vom
9. Juni 1886, die Gewährung der Re-srshuffe an Vhbhe anderer deutschen Slaaten bei Zwangs-
vollstrecungen in Verwallungsangelegenheiten betresiend, Skie 192. —. Ministerial-Belanntmachung, die
Gewährung der Rechtshilse im Verkehre mit den Behörden des Herzogthums Sachsen. Alteuburg, des
Fürstenthums Schwarzburg= Sondershausen und des ntpenthung Reuß älterer Linie bei Zwang
vollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten betreffend, Seite 194.
(56 Gesetz, die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer deutschen Staaten bei
Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten betreffend; vom 9. Juni 1886
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen in Betreff der bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegen-
heiten an Behörden anderer deutschen Staaten zu gewährenden Rechtshilfe
mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt:
Die von einer Verwaltungsbehörde eines anderen deutschen Staates er-
lassenen Verfügungen, welche nach den Gesetzen dieses Staates vollstreckbar
sind, können nach Maßgabe der von Unserem Staats-Ministerium zur Aus-
führung dieses Gesetzes zu erlassenden näheren Bestimmungen sowic unter
Berücksichtigung der mit anderen Staatsregierungen abzuschließenden Verträge
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