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Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Dr. Heim,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Geheimerath Sonnenkalb,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Freiherrn von Ketelhodt und
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Banudler,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren Staatsrath Dr. Schambach,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren Regierungsrath Mohr,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie:
Höchstihren Regierungsrath Weidinger,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Fischer,
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalte all-
seitiger Ratifikation abgeschlossen worden ist:
I.
Die betheiligten Staatsregierungen sichern sich zu, gegenseitig auf dem
der Lage des einschlagenden Landesrechts entsprechenden Wege Vorkehrung dahin
treffen zu wollen, daß die von einer Verwaltungsbehörde in einem der be-
theiligten Staaten erlassenen Verfügungen, welche nach den Gesetzen dieses
Staates vollstreckbar sind, in dem Gebiete jedes der anderen betheiligten Staaten
in der den Gesetzen dieses anderen Staates entsprechenden Weise unter An-
wendung der nachfolgenden Grundsätze zur Zwangsvollstreckung gebracht werden
können.
Zu den Verfügungen im obigen Sinne sind auch diejenigen Entschließungen
von Verwaltungsbehörden zu rechnen, durch welche die in denselben bezeichneten
Ansprüche auf Grund des Landesrechtes für vollstreckbar erklärt werden.