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II.
Die Vollstreckung erfolgt auf Grund eines Ersuchens derjenigen Behörde,
welche die zu vollstreckende Berfügung erlassen hat oder nach dem betreffenden
Landesrechte zur Vollstreckung derselben berufen ist. Das Ersuchen kann auch
durch die vorgesetzte Behörde erlassen werden.
Das Ersuchen hat außer dem Inhalte der Verfügung die Versicherung
der Vollstreckbarkeit zu enthalten.
Das Ersuchen ist an die zur Vollstreckung gleichartiger Verfügungen be-
rufene Behörde des betheiligten anderen Staates zu richten, innerhalb deren
Bezirks die Person, gegen welche die Vollstreckung stattfinden soll, ihren Wohnsitz
oder Aufenthaltsort hat oder die Gegenstände der Vollstreckung sich befinden.
Ist die angerufene Behörde nicht zuständig, so ist, falls aus dem Ersuchen
hervorgeht, welche sonstige Behörde im Sinne des vorhergehenden Absatzes
zuständig sein würde, das Ersuchen unmittelbar an diese Behörde abzugeben.
Bei Zweifeln in Betreff der Zuständigkeit ist die Behörde, welche die
Vollstreckung vorzunehmen hat, durch die zuständige Oberbehörde des ersuchten
Staates zu bestimmen.
III.
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat das zur Vollstreckung
der Verfügung Erforderliche nach Maßgabe des eigenen Landesrechtes wahr-
zunehmen. Ist zur Vollstreckung die Mitwirkung einer anderen Behörde, be-
ziehungsweise besonderer Vollzugsorgane, erforderlich, so ist diese Mitwirkung
durch die ersuchte Behörde herbeizuführen.
Die Vollstreckung darf von der zuständigen Behörde mit Ausnahme der
nachfolgenden Fälle nicht abgelehnt werden:
1. Das Ersuchen um Vollstreckung ist abzulehnen, wenn die vorzunehmende
Vollstreckungs-Handlung nach dem Rechte des ersuchten Staates nicht
zulässig ist.
2. Das Ersuchen kann abgelehnt werden, falls der Gegenstand der Ver-
fügung die eigene sachliche Zuständigkeit einer Verwaltungs-Behörde des
ersuchten Staates begründet haben würde.
Die Vollstreckung ist einzustellen, falls Einwendungen erhoben werden,
über welche nach den Gesetzen des ersuchenden oder des ersuchten Staates zuvor
im Rechtswege zu entscheiden ist.