197
IV.
Ueber Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Verfügung haben die
zuständigen Behörden des ersuchenden Staates nach dem in diesem geltenden
Rechte, über Einwendungen, welche das Vollstreckungsverfahren betreffen, die—
jenigen des ersuchten Staates nach dem in ihm geltenden Rechte zu entscheiden.
Ueber eine Ablehnung oder Einstellung der Vollstreckung, welche sich auf
die Vorschriften unter Z. III gründet, haben erforderlichen Falles die Behörden
des ersuchten Staates in dem dort bestehenden Instanzenzuge zu entscheiden.
V.
Zustellungen, von welchen die Vollstreckbarkeit der von einer Verwaltungs-
behörde eines der betheiligten Staaten erlassenen Verfügungen abhängig ist,
können je nach dem Rechte dieses Staates in jedem der anderen betheiligten
Staaten, sei es unmittelbar durch die Post oder durch Vermittelung der zur
dereinstigen Vollstreckung zuständigen Behörde, welcher zu diesem Zwecke die
zuzustellende Verfügung unverschlossen zu übersenden ist, vorgenommen werden.
Die Bestimmung unter Z. II Absatz 4 über die unmittelbare Abgabe an
die zuständige Behörde Seitens der angerufenen unzuständigen Behörde findet
auch hier entsprechende Anwendung.
VI.
Baare Auslagen, welche bei den vollstreckenden oder die Zustellung ver-
mittelnden Behörden entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu ersetzen,
falls dieselben nicht von der Person beigezogen werden können, gegen welche
die Vollstreckung gerichtet oder an welche die Zustellung zu bewirken ist.
Die Bestimmungen in der Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom
29. August 1870 — Bundes-Gesetzblatt Seite 514 —, der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 17. April 1872 — Reichs-Gesetzblatt Seite 108 — und
in § 4 der die Einziehung von Gerichtskosten betreffenden Anweisung des Bundes-
raths vom 23. April 1880 — Centralblatt für das deutsche Reich Seite 278 —
werden hiervon nicht berührt.
VII.
Die betheiligten Staatsregierungen werden sich gegenseitig unmittelbar
von dem Zeitpunkte in Kenntniß setzen, von welchem ab sie in der Lage sind,
die vereinbarte Rechtshilfe eintreten zu lassen, und auf Grund dieser Mit-