Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

9 
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des 
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden 
können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande 
sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine 
dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande der 
Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen Höhe zu 
erhalten; 
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zu— 
verlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. 
Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom 
Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar 
und eine in die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasser- 
standes angebracht sein; 
3. mit weni iens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen 
das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über 
das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Konstruktion dieser 
Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale 
Bewegung von 3 Millimeter möglich ist; 
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes 
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen 
läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige 
Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5. mit einer Dampfpfeife. 
5 9. 
Revision der Lokomotiven und Tender. 
(1) Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer 
technisch-polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die 
bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Duruck der 
äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des 
Kessels, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der Anfertigung müssen in 
leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
(2) Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege 
sind Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu 
Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Diese Revision hat bei neuen 
oder mit neuen Kesseln versehenen Lokomotiven zu erfolgen, bevor sie in Betrieb
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.