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1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden
können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande
sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine
dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande der
Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen Höhe zu
erhalten;
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zu—
verlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels.
Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom
Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar
und eine in die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasser-
standes angebracht sein;
3. mit weni iens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen
das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über
das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Konstruktion dieser
Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale
Bewegung von 3 Millimeter möglich ist;
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen
läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige
Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
5. mit einer Dampfpfeife.
5 9.
Revision der Lokomotiven und Tender.
(1) Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer
technisch-polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die
bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Duruck der
äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des
Kessels, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der Anfertigung müssen in
leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein.
(2) Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege
sind Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu
Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Diese Revision hat bei neuen
oder mit neuen Kesseln versehenen Lokomotiven zu erfolgen, bevor sie in Betrieb