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86.
Die Sparkasse verzinst jede Einlage, jedoch von 0,5 Mark bis 5 Mark nur je die vollen Mark
und von 5 Mark aufwärts nur je die vollen 5 Mark, so, daß Einlagen zwischen 5 und 10 Mark
nur zu 5 Mark, Einlagen zwischen 10 und 15 Mark nur zu 10 Mark u. s. w. verzinst werden.
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinde-
rath mit Genehmigung des Großherzogl. Bezirksdirektors beschlossen.
Eine beschlossene Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor deren Eintritt in der
Weimarischen Zeitung und in dem hiesigen Lokalblatte bekannt zu machen, und diese Bekannt-
machung ist mindestens einmal zu wiederholen.
Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, so daß diejenigen Beträge, welche
im Laufe eines Monats eingezahlt sind, nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, die-
jenigen Beträge aber, welche im Laufe eines Monats zurückgezahlt werden, nur bis zum
Schlusse des vorhergehenden Monats zu verzinsen sind.
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rech-
nungsjahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt, und wird darnach der
gefundene Zinsenbetrag dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse zuge-
schrieben. Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsenbe-
trag gleich den Einlagen mit verzinst.
Um diese kapitalisirten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in den
ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig.
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, seitens der Anstalt hierzu
durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. Wünscht sie ein Betheiligter dennoch,
so wird dies während der regelmäßigen Geschäftsstunden, wenn das laufende Geschäft es ge-
stattet, sonst zu geeigneter, vorher bekannt zu machender Zeit bewirkt.
87.
Beabsichtigte Rücknahmen bis mit 30 Mark bedürfen keiner Kündigung; Rückforderungen
höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig.
Die Kündigungsfristen betragen bei einer Summe
bis 100 Mark 2 Wochen
4
„ 300 „ 6
„ 500 „ 10 „
darüber hinaus 13 „
Auf ein und dasselbe Schuldbuch können nicht mehrere Kündigungen nebeneinander, also
zugleich laufen.
Es wird in der Regel wöchentlich ein Sparkassetag abgehalten und zwar Sonnabend,
Nachmittags von 2 bis 5 Uhr.
Aenderungen dieser Bestimmung werden vom Gemeinderath mit Genehmigung des Groß-
herzogl. Bezirksdirektors beschlossen.
Eine an einem andern Tage als den Sparkassetagen angebrachte Einlagekündigung gilt
erst vom nächsten Sparkassetage an.
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