Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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88. 
Einzahlungen und Auszahlungen erfolgen an jedem Sparkassetage. Der bloße Besitz 
des Sparkassebuchs berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen; demnach zahlt die 
Sparkasse gültig an jeden Inhaber des Sparkassebuchs und es werden in letzterem die geleisteten 
Zahlungen sofort abgeschrieben. 
Wird der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen zurückgenommen, 
so ist das Sparkassebuch anstatt der Quittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Sparkasse- 
bücher werden kassirt und noch zehn Jahre lang nach Revision der betreffenden Rechnungen 
aufbewahrt, dann aber vernichtet. So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen 
einer besonderen Quittung des Buchinhabers bedarf, ebensowenig wird ohne Vorzeigung oder 
ohne Ablieferung des Sparkassebuchs auf eine besondere Quittung des Einlegers oder seines 
Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. 
89. 
Vermißte Sparkassebücher werden durch das nachfolgend festgestellte Verfahren für un- 
gültig erklärt: 
a) Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuchs geschieht gültiger Weise nur durch 
die als Einleger im Hauplbuche der Sparkasse bezeichnete Person oder durch solche, 
welche ihr an dem verlorenen Sparkassebuche erworbenes Recht bescheinigen können, 
wobei jedoch Eidesantrag ausgeschlossen bleibt. 
b) Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuchs gültig erfolgt, so wird darüber 
von dem Vorstande der Sparkasse ein ausführliches Protokoll ausgenommen, in welchem 
auch der Nebenumstände, z. B. der Legitimation zur Sache Erwähnung geschieht. 
Der Anzeiger hat das Protokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß 
über die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem Sparkassevorstand ausgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches auf eine im 
Expeditionslokale ausgehängte Tafel eingezeichnet. 
J0) Der Sparkassevorstand bewirkt uun ohne Verzug die Bekanntmachung des angemeldeten 
Verlustes in der Beilage zur Weimarischen Zeitung, sowie im hiesigen Lokalblatte. 
Derselbe bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten 
ist, binnen welcher diejenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuche rechtlichen An- 
spruch zu haben glauben, bei dem Sparkassevorstande sich anzumelden haben, unter 
der Verwarnung, daß, wenn sich außer dem Antragsteller Niemand melden würde, 
alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle demselben anhängenden Rechte für ver- 
nichtet geachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung dessen gestellt 
werden soll, welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden, dreimonatlichen 
Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls der Antragsteller 
einzustehen. 
4)) Meldet sich innerhalb der gesetzlichen Frist Jemand, der Ansprüche irgend welcher 
Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung der Sache von der
	        
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