Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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8 12. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten Zinsen 
gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang weder eine neue 
Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraume ein 
Theil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der Einlagen auch 
nur einmal erhoben, oder auf Verlangen im Sparkassebuch zugeschrieben, so hört mit 
dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Ver- 
zinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne 
Weiteres auf. 
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a) 
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die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere zwanzig Jahre hindurch 
weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz 
oder theilweise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwaltungs- 
Ausschuß eine öffentliche Aufforderung in der Beilage zur Weimarischen Zeitung und 
im hiesigen Lokalblatte an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten 
die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein 
solches Einlagebuch mit dem Kapital und den Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu, 
und der frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches verliert alle Rechte 
daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die 
Kosten der obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuchs abgezogen. 
Ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung eines Guthabeus eingestellt worden 
und wird in dem darauffolgenden zwanzigjährigen Zeitraum von einem Inhaber des 
Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben, oder es wird 
eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch 
die nach der Bestimmung unter b) bedungene Verjährung unterbrochen, und es beginnt 
dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage 
des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der be- 
wirkten Einlage die unter a) und b) vertragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist in 
gleicher Weise wieder zu laufen an; dasselbe tritt dann weiter auch in den folgenden 
Fällen gleichmäßig ein. 13 
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Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht voraussichtlich zur 
Rückzahlung gekündigter Beträge und Deckung des laufenden Berwaltungsaufwandes erforderlich 
sind, vom Verwaltungs-Ausschuß in Gemäßheit des § 11 verzinslich ausgeliehen. Die Höhe 
des Zinsfußes wird vom Gemeinderath festgesetzt. Indeß soll 
I. der Zinsfuß für die von der Sparkasse ausgeliehenen Gelder in der Regel wenigstens 
ein halbes Prozent mehr betragen als der Zinsfuß für die Einlagen. 
2. Zu einem Herabgehen unter diesen Mindestbetrag des Unterschiedes ist die Genehmigung 
des Gemeinderathes erforderlich.
	        
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