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1. Am Schlusse der Angaben unter c ist nachzutragen:
Es werden jedoch die Namen der Bestimmungsanstalt und des Bestimmungs-
landes, aber nur in der Telegramm-Aufschrift, ohne Rücksicht auf die Zahl
der gebrauchten Buchstaben als je ein Wort gezählt (z. B. Neußgreiz, Frankfurt-
main, Wistewaltersdorfbzbreslan) unter der Bedingung, daß diese Namen so
geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen.
2. Unter fsind im zweiten Satze an Stelle der zu
streichenden Angaben: „Titel, Vornamen, Redetheilchen
und Eigenschaftsbezeichnungen“ die Worte:
Namen von Schiffen
zu setzen.
3. Unter 1 sind im ersten Satze die Worte:
sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache
zu streichen.
Ferner ist hinter den Worten „unter c bis 1 entsprechend
gezählt“ einzufügen: «
DieWörterinznlässigerverabredeterSprachedürfcnuachdcnimAbsatzlv
des § 5 gegebenen Regeln höchsteus 10 Buchstaben enthalten.
4. Am Schlusse ist nachzutragen:
Mn) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem
Aufgeber gegenüber entscheidend.
6. Im § 9, „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ betreffend,
erhalten die Absätze ! und u folgende veränderte Fassung:
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine
Gebühr von 6 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von
60 Pfennig erhoben.
. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zuge-
lassen werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphen=
leitungen verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird
eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag
von 30 Pfennig erhoben.
7. Im § 10, „Dringende Telegramme“ betreffend, erhält der zweite
Satz folgenden veränderten Wortlaut: