Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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1. Am Schlusse der Angaben unter c ist nachzutragen: 
Es werden jedoch die Namen der Bestimmungsanstalt und des Bestimmungs- 
landes, aber nur in der Telegramm-Aufschrift, ohne Rücksicht auf die Zahl 
der gebrauchten Buchstaben als je ein Wort gezählt (z. B. Neußgreiz, Frankfurt- 
main, Wistewaltersdorfbzbreslan) unter der Bedingung, daß diese Namen so 
geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen. 
2. Unter fsind im zweiten Satze an Stelle der zu 
streichenden Angaben: „Titel, Vornamen, Redetheilchen 
und Eigenschaftsbezeichnungen“ die Worte: 
Namen von Schiffen 
zu setzen. 
3. Unter 1 sind im ersten Satze die Worte: 
sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache 
zu streichen. 
Ferner ist hinter den Worten „unter c bis 1 entsprechend 
gezählt“ einzufügen: « 
DieWörterinznlässigerverabredeterSprachedürfcnuachdcnimAbsatzlv 
des § 5 gegebenen Regeln höchsteus 10 Buchstaben enthalten. 
4. Am Schlusse ist nachzutragen: 
Mn) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem 
Aufgeber gegenüber entscheidend. 
6. Im § 9, „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ betreffend, 
erhalten die Absätze ! und u folgende veränderte Fassung: 
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine 
Gebühr von 6 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 
60 Pfennig erhoben. 
. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zuge- 
lassen werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphen= 
leitungen verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird 
eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag 
von 30 Pfennig erhoben. 
7. Im § 10, „Dringende Telegramme“ betreffend, erhält der zweite 
Satz folgenden veränderten Wortlaut:
	        
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