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Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 18 Pfennig,
bz. bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, wenig-
stens jedoch der Betrag von J6 1,60 bz. von 90 Pfennig erhoben (vergl. 8F9).
8. Im § 11, „Bezahlte Antwort“ betreffend, werden die Absätze
I, I1 und ly wie folgt, abgeändert:
1 Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger ver-
langt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines
Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.
1. Für das vorauszubezahlende Antworttelegramm wird, wenn der Auf-
geber die für die Antwort bezahlte Wortzahl nicht angegeben hat, die Gebühr
eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll eine andere
Wortzahl für die Antwort vorausbezahlt werden, so hat der Aufgeber den
vor der Aufschrift niederzuschreibenden Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)“
durch die Angabe der vorausbezahlten Wortzahl zu ergänzen; z. B. „18 Wörter
Antwort bezahlt“ oder „(RP 18)“. Der Aufgeber eines Telegramms mit
mehreren Aufschriften, welcher die von den Empfängern seines Telegramms
verlangte Antwort bezahlen will, hat vor die Angabe jedes einzelnen Em-
pfängers, dessen Antwort er vorausbezahlt, den unter Umständen durch die
Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)“
zu setzen. Wenn der Aufgeber eine dringende Antwort bezahlen will, so hat
er den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Ver-
merk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(RPD)“ vor der Aufschrift nieder-
zuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von
entsprechender Wortzahl zur Erhebung.
IV Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet nicht statt.
9. Im § 12, „Verglichene Telegramme“ betreffend, erhält der
zweite Satz des Absatzes I folgenden veränderten Wortlaut:
In diesem Falle hat er vor der Aufschrift den Vermerk „Vergleichung“
oder „(T C)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschie-
denen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu ver-
gleichen.
Ferner ist im Absatz u statt der Angabe „gleich der Hälfte“
zu setzen:
gleich einem Viertel
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