Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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2. Am Schlusse treten folgende neue Absätze hinzu: 
vi In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch 
denselben Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung 
unter v gleichmäßig Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten 
an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für 
welche das Botenlohn im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies 
nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüglich 
der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig 
zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Bestellgebühr 
bleibt hierbei außer Betracht. 
vuu. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen 
des Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphen- 
anstalt nicht durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers 
gelegentlich der jedesmaligen Abholung von Postsendungen mitgegeben. Un- 
zuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Tele- 
graphenverwaltung nicht zu vertreten. 
13. Im § 20, „Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen“ 
betreffend, sind im zweiten Satze des Absatzes I die 
Worte „bezahlte Antwort“ zu streichen; ferner ist im zweiten 
Satze des Absatzes u statt „brieflich“ zu setzen: 
mittels unfrankirten Briefes. 
14. Im § 21, „Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt" 
betreffend, ist im Absatz um 
1. hinter den Worten „Die ankommenden Telegramme werden“ 
einzuschalten: 
nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges, und zwar; 
2. am Schlusse hinter den Worten „Beschlennigung zuge- 
führt" der Vermerk hinzuzufügen: 
(Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. § 17 v). 
15. Im § 22, „Bestellung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt" 
betreffend, erhält der Absatz w bis zu den Worten „in- 
sofern der Empfänger" nachstehende anderweite Fassung:
	        
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