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Iv Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vor-
stand gerichteten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesen-
heit des Empfängers an ein erwachsenes Familienglied oder, wenn auch ein
solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft,
Haus= oder Wirthsleute oder an den Thürhüter des Gasthofes bz. des Hauses
zu bestellen.
16. Der § 25, „Berichtigungstelegramme“ betreffend, wird wie
folgt abgeändert:
I1 Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines
beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms auf Antrag des
Aufgebers oder des Empfängers zwischen zwei Telegraphenanstalten gewechselt
werden, sind Diensttelegramme, für welche der Antragsteller die dafür ent-
fallenden Gebühren zu entrichten hat.
Der Aufgeber oder der Empfänger eines jeden Telegramms kann
innerhalb einer Frist von 72 Stunden nach der Aufgabe bz. Ankunft die
Richtigstellung ihm etwa zweifelhaft erscheinender Wörter fordern. Er hat
die folgenden Beträge zu hinterlegen:
a) wenn das Verlangen vom Aufgeber ausgeht, den Preis eines Tele-
gramms, welches die Zahl der zu wiederholenden Wörter enthält, ferner den
Preis für die Antwort, wenn er eine solche verlangt;
b) wenn das Verlangen vom Empfänger ausgeht, 1. den Preis des Tele-
gramms, welches den Antrag stellt, 2. den Preis eines Telegramms für die
Antwort.
ul Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf
desfallsigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung unzweifelhaft erweist,
daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wieder-
gegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig
und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird derjenige
Gebührenantheil nicht erstattet, welcher der Anzahl der Wörter entspricht, die
im Antrags= und Antwortstelegramm gebraucht worden sind, um die Wieder-
holung der im ursprünglichen Telegramm richtig gegebenen Wörter zu erlangen.
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage
auf Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.