Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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86. 
Die Juhaber der Schuldverschreibungen sind auf Höhe der in letzteren 
verschriebenen Kapitalbeträge und der von diesen Kapitalbeträgen nach § 2 zu 
zahlenden Zinsen Gläubiger der Gesellschaft und als solche befugt, wegen 
ihrer Kapitalien und Zinsen an das gesammte Vermögen der Saal-Eisenbahn- 
Gesellschaft und dessen Erträge sich zu halten. 
87. 
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe-Geschäft 
zu machen, welches die den nach diesem Plane auszugebenden 
4500000 Mark 
Schuldverschreibungen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert. 
88. 
So lange nicht die sämmtlichen ausgegebenen Schuldverschreibungen ein— 
gelöst sind oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich hinter— 
legt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum 
Bahnkörper, zu den Bahnhöfen und zum vollständigen Betriebe auf der Eisen— 
bahu erforderlich ist, veräußern. 
Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahn- 
höfe an Staaten zum Postbetriebe, an Gemeinden, Körperschaften oder Einzel- 
personen zum Zweck öffentlicher Einrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen 
und Waarenniederlagen oder sonstigen den Nutzen des Bahnbetriebes und, 
ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrich- 
tungen sowie die Vertauschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen 
untersagten Veräußerungen. 
Auch bleibt der Gesellschaft die freie Verfügung über diejenigen ihr 
gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Zeugnisse des betreffen- 
den Regierungs-Kommissars zum Betriebe der Bahn nicht nothwendig sind. 
§ 9. 
Diejenigen Schuldverschreibungen, welche ausgeloost oder gekündigt sind 
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht recht- 
zeitig zur Einlösung eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von 
der Direktion der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aus-
	        
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