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gerufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung ein, so erlischt jeder An-
spruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der
Nummern der nach Beendigung dieses Verfahrens werthlos gewordenen Schuld-
verschreibungen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Schuldverschreibungen keinerlei Ver-
pflichtung mehr; doch steht es der General-Versammlung frei, die gänzliche
oder theilweise Zahlbarmachung aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
810.
Die in den 88§ 2, 3, 5 und 9 vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt-
machungen erfolgen in dem Deutschen Reichs= und HKniglich Preußischen
Staats-Anzeiger, der Berliner Börsenzeitung, dem Leipziger Tageblatte, der
Weimarischen Zeitung und der Jenaischen Zeitung.
Wenn die Bekanntmachung in einem dieser Blätter unausführbar wird,
so hat die Direktion dies in den übrigen bekannt zu machen.
§ 11.
Sind Schuldverschreibungen, Susseig oder Anweisungen beschädigt
oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt
erhalten, daß über ihre Aechtheit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion
ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers
neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.
Außer diesem Falle ist auf Kosten des Inhabers die Ausfertigung und
Ausreichung neuer Schuldverschreibungen an Sitelle beschädigter und
verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Kraftloserklärung derselben.
Diese ist am Sitze der Gesellschaft bei dem Gerichte erster Instanz nachzu-
suchen und es finden auf das erforderliche Aufgebotsverfahren die Vorschriften
der Civil-Proceßordnung Anwendung.
Ein gerichtliches Aufgebotsverfahren behufs Kraftloserklärung beschädig-
ter oder verloren gegangener Zinsscheine findet nicht statt. Es wird viel-
mehr, wenn der Verlust eines Zinsscheins innerhalb des im § 2 gedachten
vierjährigen Zeitraumes bei der Direktion angemeldet wird, der entsprechende
Betrag, falls nicht inzwischen der Schein von der Kasse eingelöst worden ist,
nach Eintritt der Verjährung an den Anmeldenden oder dessen legitimirten
Rechtsnachfolger ausgezahlt.