Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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fortlaufenden Nummern versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhan— 
denen Pferde vorzulegen, welches deren Alter, Geschlecht, Farben und Ab- 
zeichen, sowie den Namen des Besitzers angiebt. Sie sind verpflichtet, für 
die Gestellung der zum Rangiren und Vorführen der Pferde erforderlichen 
Mannschaften und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen nach der Reihen= 
folge des Verzeichnisses stattfindet. 
86. 
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungs- 
Kommission zu prüfen und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu 
scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde und 
Vorderpferde zu sondern. 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit sowie die Art der 
Verwendung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. 
87. 
Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Verwaltungs— 
bezirks hat die Kommission eine Uebersicht nach dem anliegenden Schema Al 2# 
in doppelter Ausfertigung aufzustellen. Das militärische Mitglied reicht davon 4 
ein Exemplar dem Generalkommando, das Civilmitglied das zweite Exemplar 
dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, ein. 
Das Letztere läßt nach dem Schema A#2#- Geine Uebersicht des Pferde= 92 
bestandes der sämmtlichen Bezirke zusammenstellen. en 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
88. 
Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile der— 
selben ist der in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungsplanes auf 
das Großherzogthum repartirte Bedarf an Mobilmachungspferden in natura 
zu stellen. 
89. 
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienst 
nöthigen Pferde ergeben die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen. 25 
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