290
810.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern,
vertheilt im Einvernehmen mit dem kommandirenden General schon im
Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf die einzelnen Ver-
waltungsbezirke.
Die von jedem Verwaltungsbezirke aufzubringende Quote an Mobil-
machungspferden wird den Bezirksdirektoren bekannt gegeben.
Die Bezirksdirektoren vertheilen die von den Verwaltungsbezirken zu
stellenden Quoten nach Maßgabe des Pferdebestandes auf die Musterungs-
bezirke (§§ 12 und 18).
811.
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Verwaltungsbezirke der
gesammte nach § 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforder-
liche Kontingent wird ausgehoben und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichs-
fonds vergütet.
Dem gemeinschaftlichen Ermessen des Großherzoglichen Staats-Mini-
steriums, Departement des Innern, und des Königlichen Generalkommandos
bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen den gänzlichen oder theil-
weisen Ausfall der Musterung anzuordnen.
812.
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Verwal-
tungsbezirke in Musterungsbezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel
nicht über 1200 Pferde enthalten darf.
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungs-
orte in denselben erfolgt durch den Bezirksdirektor.
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde
stattfinden soll (§ 23), in der Regel nicht zu wählen.
Die Abgrenzung der Musterungsbezirke und jede Aenderung eines
Musterungsbezirkes oder Musterungsortes ist dem Großherzoglichen Staats-
Ministerium, Departement des Innern, von dem Bezirksdirektor sofort an-
zuzeigen.
8 13.
Für jeden Musterungsbezirk wird durch den Bezirksausschuß eine
Musterungskommission gewählt.