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sie, je nach schnellster Art der Beförderung entweder per Telegramm, Eisen—
bahn, Estaffette oder reitenden Boten zu expediren.
819.
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet,
seine sämmtlichen Pferde mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten zu der
bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung ent-
bindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Er-
werber noch nicht erfolgt ist.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die
Militärbehörde, an Offiziere, Militärärzte oder -Beamte, welche sich die Pferde
für ihre Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militärärzten
oder -Beamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes soviel ihrer eigenen
Pferde von der Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei ihrer Mobil-
machung etatsmäßig zu stellen sind.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt
und vollständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen,
daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenom-
men wird.
8 20.
Der Bezirksdirektor hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrecht—
erhaltung der Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Be-
orderung der nöthigen Polizeimannschaften (Gendarmen, Polizeidiener u. s. w.)
zu sorgen.
Die Ortsbürgermeister, bezüglich deren Stellvertreter, sind verpflichtet,
gleichfalls bei der Musterung zu erscheinen, um die vollständige Gestellung der
Pferde zu überwachen und der Kommission die fehlenden zu bezeichnen. Auch
ist zu diesem Zwecke ein Verzeichniß der sämmtlichen Pferde des Gemeinde-
bezirks nach Maßgabe des § 5 mit zur Stelle zu bringen.
§5 21.
Die Musterungskommission hat an dem zur Musterung bestimmten
Tage auf dem Sammelplatze des Musterungsbezirkes pünktlich zu erscheinen und
nach Anleitung der Anlage B eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde
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