Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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831. 
Nach erfolgter Abschätzung findet die Ueber nahme der Pferde durch den 
Militärkommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne 
an der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten 
Mähnentafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), 
sowie der Name des Verwaltungsbezirks angegeben ist. 
§ 32. 
In denjenigen Bezirken, wo auf Anordnung des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums, Departement des Innern, im Einvernehmen mit dem König- 
lichen Generalkommando Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör an- 
gekauft werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im 
Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde statt. Das Verfahren dabei 
ist dem für Aushebung der Pferde festgesetzten analog. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und 
Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Ge- 
spanne vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die 
Kommission nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters 
und der Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage B 
abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. 
Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach Anlage C ein- 
getragen. 
ev. Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahr- 
zeuge und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. 
. Nach Anlage Fist die Taxverhandlung aufzunehmen. 
§ 33. 
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß 
zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den 
Truppen zu stellende Transportkommandos in den Anshebungsorten ein- 
treffen. Soweit diese Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender 
Zahl gegeben werden können, hat das Generalkommando schon im Frieden die
	        
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