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831.
Nach erfolgter Abschätzung findet die Ueber nahme der Pferde durch den
Militärkommissar statt.
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne
an der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten
Mähnentafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil),
sowie der Name des Verwaltungsbezirks angegeben ist.
§ 32.
In denjenigen Bezirken, wo auf Anordnung des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums, Departement des Innern, im Einvernehmen mit dem König-
lichen Generalkommando Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör an-
gekauft werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im
Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde statt. Das Verfahren dabei
ist dem für Aushebung der Pferde festgesetzten analog.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und
Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Ge-
spanne vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die
Kommission nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters
und der Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage B
abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen.
Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach Anlage C ein-
getragen.
ev. Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahr-
zeuge und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör.
. Nach Anlage Fist die Taxverhandlung aufzunehmen.
§ 33.
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß
zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den
Truppen zu stellende Transportkommandos in den Anshebungsorten ein-
treffen. Soweit diese Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender
Zahl gegeben werden können, hat das Generalkommando schon im Frieden die