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Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve
I. Klasse vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt,
Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die Mitwirkung der betreffenden
Bezirksdirektoren rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Trans-
portmannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde
kommen.
Der Militärkommissar hat die Pferde den Trausportführern ordnungs-
mäßig zu überweisen, und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an
die Pferde militärischerseits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch= und Fahr-
tableaus werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen
transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf
dem Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quar-
tier und Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten
des Militärfonds.
Das Generalkommando hat ferner sicher zu stellen, daß die Transport-
führer rechtzeitig die erforderlichen Marschronten, Eisenbahnrequisitionsscheine,
sowie Blanquets zu Quartierbescheinigungen und Quittungen über Natural-=
verpflegung, Vorspann und Fourage, letztere nach dem für alle Gattungen
der Pferde gleichen Rationssatz von 5000 Gramm Hafer, 1500 Gramm Hen
und 1750 Gramm Stroh pro Tag, erhalten.
Von dem Militärkommissar empfangen die Transportführer Nationale,
welche, über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach An-
lage C (§21) aufzustellen, von dem Militärkommissar zu vollziehen und von
dem Transportführer an den Truppentheil auszuhändigen sind.
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der
Militärkommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu ver-
sehen ist.
§ 34.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäftes werden die in dem National
der abgenommenen Pferde (§ 28) eingetragenen Taxen summirt und wird fol-
gendes Attest darin eingetragen: