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„daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von ... ...
geschrieben Pferden mit einer Gesammttaxe von
geschriben Mark, richtig ab-
geliefert worden ist, bescheinigt
(Ort und Datum.)
Die Aushebungskommission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschriften.)“
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar
als Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde bei-
zufügen. — Die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem
Civilkommissar über die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach
dem Formular G.
— In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in
dblbem Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 32)
eingetragen sind, und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Ver-
zeichniß als Liquidationsbelag beizufügen ist.
35.
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen
Pferde, ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden
Tagegelder und Reisekosten (§§ 16 und 25), sowie über sonst etwa ent-
standene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aus-
hebungsgeschäfts spätestens binnen 8 Tagen an das Großherzogliche Staats-
inisterium, Departement des Innern.
Letzteres stellt die Kosten fest und vermittelt Anweisung an die Groß-
herzogliche Hauptstaatskasse zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für
Rechnung der Generalkriegskasse.
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt
gegen Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
le sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von dem
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, an das Kriegs-
Ministerium (Abtheilung für das Remontewesen) eingesandt, welches nach