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830.
Beförderung von Gütern mit Personenzügen.
(1) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter
folgenden Bedingungen zulässig:
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Ab-
schieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlän-
gerung des Aufenthalts auf den Stationen sein, insofern nicht als
sicher angenommen werden kann, daß die entstehende Verspätung durch
rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze
bis zur nächsten Anschluß- oder bis zur Endstation wieder beseitigt
werden wird;
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der plan-
mäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen;
die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in keiner
Weise belästigt werden.
(2) Inwieweit Eilgut mit den Personenzügen befördert werden darf, bei
welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde oder
1000 Meter in der Minute zur Anwendung kommen soll, bestimmt die Auf-
sichtsbehörde.
C.
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831.
Beför dernug von Personen mit Güterzügen.
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann
mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb
keine Beschleunigung derselben über die für solche zugelassene Geschwindigkeit
eintreten. «
832.
Fahrbericht der Zugführer.
Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs-
und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche
Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind.
§ 33.
Bildung und Revision der Züge.
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden,
daß die im § 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in selbigem