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Anlage E (zu § 32).
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge
und Geschirre nebst Zubehör.
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen
Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 12, nicht über 15 Cent-
ner wiegen, ein starkes Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und
mindestens 25 Centner Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner einen Lang-
baum besitzen, mit abnehmbarer Wagendeichsel, zwei Steuerketten oder zwei
Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke versehen sein. Die
Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen versehenen Räder
soll nicht unter 1 Meter und nicht über 1 Meter 60 Centimeter, die Breite
der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 Centimeter betragen.
Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmuvorrichtung er-
wünscht.
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus
2 Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu be-
stehen, muß vorn und hinten geschlossen, mit Spriegeln zum Auflegen eines
Wagenplaus und mit einem Sitzbrett, bezw. Bocksitz für den Fahrer aus-
gestattet sein. Spannketten können mitgeliefert werden. Der innere Be-
ladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindestens
2/65 Kubikmeter betragen.
2. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder
Sielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge
von Hauf oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hauf, Band-
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