Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

21 
befindet und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei einer stärkeren Nei- 
gung als 1:200 in einer zusammenhängenden Länge von über 1000 Meter 
muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben; hinter demselben kann 
ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein reparaturbedürftiger leerer Wagen ein- 
gestellt werden, sofern derselbe zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges 
nach Art seiner Beschädigung nicht eingestellt werden kann. 
(2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächst- 
folgenden Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§ 12 Abs. 4 und 5), 
die Zugleine, soweit dieselbe nach § 48 Absatz 2 erforderlich ist, anzubringen, 
die Verbindungen der etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (§ 12 Abs. 7) 
herzustellen, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu 
vertheilen, die nöthigen Signale anzubringen und das Innere der zur Beför- 
derung von Personen benutzten Wagen in der Dunkelheit und in den Tunneln, 
zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minnten gebraucht werden, angemessen 
zu erleuchten. 
(3) In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammengezogen 
sein, daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren 
(§ 28). In Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur 
Personenbeförderung bestimmt sind, dürfen beladene Langholzwagen und sonstige 
Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht 
unmittelbar hinter die Personenwagen gestellt werden. 
(1) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren 
und darauf zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vor- 
schriften gehörig befolgt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder Ver- 
änderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es 
gestattet, zu wiederholen. 
§ 34. 
Schutzwagen und Postwagen. 
(1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen 
Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der 
Minnte übersteigt, hat der erste Wagen des Zuges als Schutzwagen zu dienen, 
und darf als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden. Bei den mit gerin- 
gerer Geschwindigkeit fahrenden derartigen Zügen ist letzteres mit der Be- 
schränkung gestattet, daß mindestens die vordere Abtheilung des betreffenden 
Wagens von Reisenden freigehalten wird. 
4*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.