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Ministerial-Bekanntmachung.
[113] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
. . 23. März
wird zur Bestreitung der nach § 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 881,
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, zu leistenden Ent-
schädigungen für an Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung
getödtete Thiere, auf Grund der §§ 28, 29 und 33 dieses Gesetzes
eine vierfache Abgabe von Zwanzig Pfennig für jedes Stück
Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber)
zur Verbandskasse der Rindviehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt
ausgeschrieben, daß diese Abgabe mit
dem 15. Dezember d. J.
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen ist.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe des
festgestellten Viehstandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beträge binnen der
vorgeschriebenen Frist von vier Wochen an die Ortssteuereinnahmen pünkt-
lich abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und Ab-
lieferung derselben an die betreffenden Großherzoglich Sächsischen Rechnungs-
ämter in Gemäßheit des § 9 der Instruktion vom 24. März 1881 gehörig
Sorge zu tragen. ·
Weimar, am 1. Dezember 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Weimar. — Hof - Buchdruckerei.