Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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(2) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahn- 
betrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, 
ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu 
vermeiden. 
835. 
Extrazüge. 
(I) Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht voll- 
ständig bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der 
nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist. 
(2) Ansnahmen sind nur in den im 8§ 45 näher bezeichneten Fällen 
zulässig. 
836. 
Arbeitszüge. 
(1) Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung 
des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter 
und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der 
Bewegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen 
Materialien-Trausportwagen und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt 
werden; dieselben müssen einem verantwortlichen Begleiter unterstellt sein und 
mindestens ¼ Stunde vor der zu erwartenden Ankunft eines Zuges von dem 
Fahrgeleise desselben entfernt werden. Auf Stationen müssen die Fahrgeleise 
vor Ertheilung der Erlaubniß zum Einfahren von allen Fahrzeugen geräumt sein. 
§ 37. 
Schneepflüge. 
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht 
vor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß 
eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem 
Abstande mit besonderen Lokomotiven vorausgeschickt. 
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht 
auf besonderen Rädern gehen, sind zulässig. 
838. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch 
ihren Dienst dazu berechtigten Beamten niemand auf der Lokomotive mitfahren.
	        
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