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Unserem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, über dasjenige, was von
dem Prüfungsausschuß im Einzelnen bei der Prüfung noch besonders zu be-
achten ist, durch Ausführungs-Verordnung noch nähere Bestimmung zu treffen.
Wird der Prüfungsschein versagt, so sind dem Eigenthümer des Hengstes
die hierfür sprechenden Gründe ausführlich anzugeben.
§ 5.
Ueber das Ergebniß der Thätigkeit des Prüfungsausschusses ist dem Be-
zirksdirektor desjenigen Verwaltungsbezirks, welchem die vorgeführten Hengste
angehören, Nachricht zu geben, und ist von demselben die Beschreibung der
für zulässig erklärten Hengste, sowie Namen und Wohnort der Hengsthalter
öffentlich bekannt zu machen.
86.
Als Deckgeld ist von Unserem Staats-Ministerium, nach Gehör des
Prüfungsausschusses, ein geringster Satz festzustellen.
§ 7.
Für jede von einem für zulässig erklärten Hengst gedeckte Stute hat der
Hengsthalter einen Deckschein auszustellen.
Derselbe hat ferner ein Verzeichniß über die von jedem seiner Hengste
gedeckten Stuten zu führen und bis zum 1. September jedes Jahres ab-
schriftlich an Unser Staats-Ministerium einzureichen.
88.
Wegen Zuwiderhandlung gegen das gegenwärtige Gesetz wird bestraft:
1. wer wissentlich einen Hengst zum Bedecken von Stuten benutzt oder
benutzen läßt, hinsichtlich dessen ein giltiger Prüfungsschein (8 4)
nicht vorhanden ist, mit Geldstrafe von 50 bis 150 á4. Auf das
Bedecken von Stuten, welche dem Besitzer des Hengstes eigenthüm-
lich gehören, findet diese Vorschrift keine Anwendung;
2. wer ein niedrigeres Deckgeld, als das auf Grund der Bestimmung
in § 6 festgesetzte, erhebt, mit Geldstrafe von 20 bis 100 J6;