Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs— 
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines 
andern zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder, 
d. i. nicht Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn- 
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem Falle 
jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume und an- 
deren Staaten gemeinsam gewährt und durch Staatsverträge nicht 
etwas Anderes bestimmt wird, nur mit dem antheiligen Betrage, 
welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume gewährt wird; 
2. Gehalts= und andere Dienstbezüge aus einer Reichskasse: 
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog= 
thume hat; 
3. Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse: 
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im Groß- 
herzogthume hat, jedoch mit Ausnahme 
Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen 
solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs haben und 
nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern Lande als Heimaths- 
lande angehören, ingleichen 
Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen 
solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und entweder 
zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben die Staats- 
angehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes im andern 
Lande des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den direkten perfsön- 
lichen Steuern zugezogen sind, 
von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume 
aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen Lande 
einen Wohnsitz zu haben; 
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4. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines frem- 
den, d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates: 
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im 
Großherzogthume haben, und
	        
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