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von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs—
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines
andern zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder,
d. i. nicht Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn-
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem Falle
jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume und an-
deren Staaten gemeinsam gewährt und durch Staatsverträge nicht
etwas Anderes bestimmt wird, nur mit dem antheiligen Betrage,
welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume gewährt wird;
2. Gehalts= und andere Dienstbezüge aus einer Reichskasse:
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog=
thume hat;
3. Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse:
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im Groß-
herzogthume hat, jedoch mit Ausnahme
Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen
solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs haben und
nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern Lande als Heimaths-
lande angehören, ingleichen
Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen
solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und entweder
zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben die Staats-
angehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes im andern
Lande des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den direkten perfsön-
lichen Steuern zugezogen sind,
von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume
aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen Lande
einen Wohnsitz zu haben;
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4. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines frem-
den, d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates:
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im
Großherzogthume haben, und