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b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Großher=
zogthume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen;
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus einer Großherzoglichen Hofkasse:
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Wohnsitz im Reichsgebiete
ihren Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen,
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent-
haltsorts;
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus den Kassen inländischer, d. h. dem Großherzogthume angehöriger
Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den Kassen von
inländischen Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirth-
schaftsgenossenschaften und Sparkassen, sowie aus den als
öffentliche Kassen anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschafts-
kassen:
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne
Wohnsitz im deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letz-
teren nehmen, so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit
des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt ge-
nommen haben, und
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent-
haltsortes;
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines
anderen Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer,
d. h. dem Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden, Kirchen
und Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen
Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften
und Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten
Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen: