Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Großher= 
zogthume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen; 
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus einer Großherzoglichen Hofkasse: 
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Wohnsitz im Reichsgebiete 
ihren Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen, 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent- 
haltsorts; 
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus den Kassen inländischer, d. h. dem Großherzogthume angehöriger 
Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den Kassen von 
inländischen Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirth- 
schaftsgenossenschaften und Sparkassen, sowie aus den als 
öffentliche Kassen anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschafts- 
kassen: 
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne 
Wohnsitz im deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letz- 
teren nehmen, so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit 
des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt ge- 
nommen haben, und 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent- 
haltsortes; 
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines 
anderen Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer, 
d. h. dem Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden, Kirchen 
und Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen 
Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften 
und Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten 
Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen:
	        
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