Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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berechtigte, demnach z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des 
Vermögens seiner Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, welche 
den Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen; 
bei dergleichen Einkommen aus Vermögen, welches unter vormund- 
schaftlicher Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unter- 
liegt, möge es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem 
Verschwender, einem Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde 
unter Pflegschaft stehenden gehören — der Vormund oder Kurator; 
bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs- 
masse oder einer anderen erwerbsfähigen Vermögensmasse ist, der 
Verwalter der Konkurs= oder Vermögensmasse; 
bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden 
oder anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Gesell- 
schaften u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände, und zwar als 
Gesammtschuldner. 
b 
. 
d 
. Die Anmeldung hat nach Mark und Pfennigen (Reichsmünze) zu 
erfolgen. 
Es sind das Diensteinkommen und die ständigen Vergütungen nicht blos 
der definitiv Angestellten, sondern auch der nur provisorisch und auf 
Widerruf angenommenen Reichs-, Staats-, Hof= und anderer öffentlicher 
Diener, ingleichen der Gerichts-Assessoren, der im Vorbereitungsdienste 
stehenden Referendare, Rechnungsamts-Accessisten, Forstgehülfen, Prakti- 
kanten, der Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, ferner jeder 
Dienstbezug aus den Kassen von Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschafts- 
genossenschaften und Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen 
anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen, namentlich auch 
das Einkommen, welches Haupt= oder Unter-Agenten, sei es unmittelbar 
aus den Kassen der auf Aktien gegründeten Versicherungsgesellschaften 
6 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 10. September 1883) oder aus dritter 
Hand (§ 21 a. a. O.) beziehen, anzumelden und ist hierbei zwischen be- 
stallungsmäßig gewährleistetem und anderem Diensteinkommen ein Unter- 
schied nicht zu machen. Auch sind ständige Vergütungen, welche nur 
widerruflich oder auf bestimmte Zeit verwilligt sind, ingleichen solche 
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