Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

wiederkehrende Bezüge mit anzumelden, welche nicht in der Bestallung 
zugesichert sind, sondern unmittelbar auf dem Grunde gesetzlicher Bestim— 
mungen bezogen werden, sofern sie nicht unter die nach 8 22 des Ge— 
setzes vom 10. September 1883 außer Ansatz zu lassenden Bezüge fallen. 
Die zufälligen aber wiederkehrenden steuerpflichtigen Bezüge (Accidenzien), 
wenn sie nicht durch Bestallungs-Dekret oder Reskript, oder bei Geist- 
lichen und öffentlichen Lehrern durch bestätigte Besoldungs-Tabellen ver- 
anschlagt sind, und welche dem zu Folge nach einem, da möglich, drei- 
jährigen Durchschnitte anzumelden sind, wie Rechnungs., Feststellungs-, 
Archiv-, Kataster-, Kollektur-, Zähl-, Erinnerungs-, Pfän- 
dungs-, Feldgeschworenen= und dergleichen Gebühren sind, da- 
fern sich deren Durchschnitt im Laufe der gegenwärtigen Finanz-Periode 
verändert hat, nach § 16 der Ausführungs-Verordnung vom 13. Oktober 
1883 beim Beginne der neuen Finanz-Periode anderweit zu berechnen 
und neu anzumelden. 
Hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung von Kapitalrenten und Gewinn- 
antheilen macht es keinen Unterschied, ob die Kapitale im Großherzog- 
thume oder außerhalb desselben, auf Hypothek oder Handschrift, oder 
auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staats-Papieren, in Loosen 
zu Lotterieanleihen u. s. w., auf längere oder auf kürzere Zeit angelegt 
sind, und ob der verzinsliche Ausstand auf einem Darlehen oder auf 
einem andern Rechtsgeschäfte beruht. 
Es sind demnach auch z. B. die Zinsrenten von verziuslichen Kauf- 
geldern, Ablösungs-Kapitalen, Kautionen, die Zinsen und Ge- 
winnantheile von Aktien, an Kommanditgesellschaften, von Loosen zu 
Lotterieanleihen (abgesehen von den Ausnahmen unter lI., 9) anzumelden. 
Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes, ingleichen bei 
inländischen in das Genossenschafts-Register eingetragenen 
Spar= und Vorschuß-Vereinen einen Kapital-Betrag von zu- 
sammen noch nicht vollen Drei Hundert Mark Reichsmünze angelegt 
haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen hiervon zur Versteuerung an- 
zumelden. 
Es wird besonders hervorgehoben und darauf aufmerksam gemacht, daß 
Renten von verzinslichen Kapitalien und Gewinnantheile von Aktien
	        
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