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§ 2.
Die Vorschrift in § 1 ist für die Berechnung der Ruhegehalte sowohl
der bereits in den Ruhestand versetzten, als auch der künftig in denselben zu
versetzenden Geistlichen vom 1. Jannar 1887 ab maßgebend. Jedoch soll die
Großherzogliche Kirchenregierung ermächtigt sein, dafern die vorhandenen Mittel
der Pensionsanstalt dies gestatten, die jetzt bereits in den Ruhestand versetzten
Geistlichen im Jahre 1887 im Vollgenusse ihrer jetzigen Ruhegehalte zu be-
lassen, während dieselben von dem nach § 1 sich ergebenden Abzuge im
Jahre 1888 mit einem Drittel und im Jahre 1889 mit zwei Dritteln ge-
troffen werden sollen.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Gegeben Weimar, den 26. Dezember 1886.
Carl Alexander.
Stichling.
126. „Nachtrag vom 26. Dezember 1886 zu dem Statut der Pensionsanstalt für die Wittwen
und Waisen der evangelischen Geistlichen des Großherzogthums vom 20. Dezember 1854.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen als Nachtrag zu dem Statut der Pensionsanstalt für die Wittwen
und Waisen der evangelischen Geistlichen des Großherzogthums vom 20. De-
zember 1854 mit Zustimmung der Landessynode, was folgt:
1. Der durch Ziffer 1 und 2 des Nachtrags vom 9. Dezember 1882 zu
dem Statut vom 20. Dezember 1854 eingeführte Zuschlag von einem
halben Prozent
59.