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[131] V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 24. Dezember 1885 — Regierungs-Blatt 1885
Seite 240 — die Veränderungen der Arzueitaxe betreffend, wird hierdurch
Folgendes verordnet:
J.
Die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich
Preußische Arzneitaxe für 1887 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben vor—
gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“, für die Apotheken des Großherzog—
thums vom 1. Januar 1887 bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
II.
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe finden vom 1. Januar 1887 ab nur auf die durch die neue
unter Ziffer 1 bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung.
Weimar, den 29. Dezember 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
W. Genast.
[132) Das 35. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 1690 den allerhöchsten Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe
auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, vom 31. März 1885
und vom 8. März 1886; vom 18. Dezember 1886.
Berichtigung.
In Nr. 31 des Regierungs- Blaltes ist in der Ministerial- Bekanntmachung über Versteuerung des Einkommens
Seite 317 unler Zisser 10 Zeile 3 von unten vor dem Worte „Abtheilung“ das Wort „ersten“ cinzuschalten.